Schonzeiten und Schonmaße ändern sich

Schonzeiten und Schonmaße ändern sich

Die umfassendsten Änderungen betreffen § 11 AVBayFiG: Bei den Bestimmungen zu Schonzeiten und Schonmaßen bestand dringend Aktualisierungsbedarf, nicht zuletzt aufgrund neuer Erkenntnisse aus der aktualisierten „Roten Liste und Gesamtartenliste Bayern – Fische und Rundmäuler“, die das Bayerische Landesamt für Umwelt im Juli 2021 veröffentlicht hat. Nach einer Übergangsfrist gelten ab 1. Januar 2023 neue und erweiterte, zum Teil ganzjährige Schonzeiten und angepasste Schonmaße. Zum Beispiel sind aufgrund der starken Gefährdung zukünftig Karausche, Frauennerfling, Zobel und Steinkrebs ganzjährig geschont

Außerdem erfolgt erstmals eine Zuordnung der Fischarten in bestimmte Einzugsgebiete im Sinne des § 3 Nr. 13 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Damit wird ab Anfang 2023 die Herkunft, Verbreitung und ökologische Zugehörigkeit der Fischarten stärker berücksichtigt sowie die Gewässerbewirtschaftung einschließlich Fang und Besatz von Fischen in den vier in Bayern vorhandenen Einzugsgebieten (Donau, Elbe, Rhein und Weser) klarer geregelt.

Zur besseren Übersichtlichkeit werden Neunaugen, Fische, Krebse und Muscheln getrennt und alphabetisch nach Artnamen aufgelistet sowie die Fische je nach Schonbestimmungen in drei Gruppen eingeteilt.

Von den insgesamt 78 Arten, die in Bayern als heimisch gelten, sind nun ab 2023 mehr als die Hälfte ganzjährig geschont. Mehr als ein Viertel haben Schonbestimmungen, also Schonzeit und/oder Schonmaß, und nur etwa ein Fünftel der Arten ist ohne Schonbestimmungen. Wir kommen damit unserem Auftrag zum Fischartenschutz in besonderer Weise nach.

Zurücksetzen von Fischen

Außerdem wurde festgelegt, unter welchen Voraussetzungen gefangene Fische wieder ausgesetzt, also nach dem Fang zurückgesetzt werden dürfen. Die Erfüllung des Hegeziels wurde hierbei in den Vordergrund gerückt und der Artenschutz gestärkt, insbesondere für bestandsgefährdete und mit Artenhilfsprogrammen geförderte Arten. Die Entscheidung, welche Fische wieder ausgesetzt werden dürfen, trifft jedoch nicht der einzelne Angler, sondern der Fischereiausübungsberechtigte (i. d. R. der Fischereiverein) im Erlaubnisschein. Damit wird dem Tierschutz Rechnung getragen und reines Catch-and-Release-Angeln weiterhin unterbunden. Diese Regelung ist deutlich unbürokratischer und erheblich praxisnäher als die bisherige, sehr komplexe Sonderregelung.

 

 Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes | Fischereiverband (fischereiverband-schwaben.de)

 

Schonmaße und Schonzeiten - Angelsportverein Rain am Lech e.V. (asv-rain.de)

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